AGB für Unternehmensberatung – März 2018

Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie

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1. All­ge­mei­ne Grund­la­gen / Geltungsbereich

1.1 Für sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) gel­ten aus­schließ­lich die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Maß­geb­lich ist jeweils die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses gül­ti­ge Fassung.

1.2 Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Ver­trags­be­zie­hun­gen, somit auch dann, wenn bei Zusatz­ver­trä­gen dar­auf nicht aus­drück­lich hin­ge­wie­sen wird.

1.3 Ent­ge­gen­ste­hen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers sind ungül­tig, es sei denn, die­se wer­den vom Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) aus­drück­lich schrift­lich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein und/oder wer­den soll­ten, berührt dies die Wirk­sam­keit der ver­blei­ben­den Bestim­mun­gen und der unter ihrer Zugrun­de­le­gung geschlos­se­nen Ver­trä­ge nicht. Die unwirk­sa­me ist durch eine wirk­sa­me Bestim­mung, die ihr dem Sinn und wirt­schaft­li­chen Zweck nach am nächs­ten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Bera­tungs­auf­tra­ges / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines kon­kre­ten Bera­tungs­auf­tra­ges wird im Ein­zel­fall ver­trag­lich vereinbart.

2.2 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist berech­tigt, die ihm oblie­gen­den Auf­ga­ben ganz oder teil­wei­se durch Drit­te erbrin­gen zu las­sen. Die Bezah­lung des Drit­ten erfolgt aus­schließ­lich durch den Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) selbst. Es ent­steht kein wie immer gear­te­tes direk­tes Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Drit­ten und dem Auftraggeber.

2.3 Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, wäh­rend sowie bis zum Ablauf von drei Jah­ren nach Been­di­gung die­ses Ver­trags­ver­hält­nis­ses kei­ne wie immer gear­te­te Geschäfts­be­zie­hung zu Per­so­nen oder Gesell­schaf­ten ein­zu­ge­hen, deren sich der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) zur Erfül­lung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten bedient. Der Auf­trag­ge­ber wird die­se Per­so­nen und Gesell­schaf­ten ins­be­son­de­re nicht mit sol­chen oder ähn­li­chen Bera­tungs­leis­tun­gen beauf­tra­gen, die auch der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) anbietet.

3. Auf­klä­rungs­pflicht des Auf­trag­ge­bers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auf­trag­ge­ber sorgt dafür, dass die orga­ni­sa­to­ri­schen Rah­men­be­din­gun­gen bei Erfül­lung des Bera­tungs­auf­tra­ges an sei­nem Geschäfts­sitz ein mög­lichst unge­stör­tes, dem raschen Fort­gang des Bera­tungs­pro­zes­ses för­der­li­ches Arbei­ten erlauben.

3.2 Der Auf­trag­ge­ber wird den Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) auch über vor­her durch­ge­führ­te und/oder lau­fen­de Bera­tun­gen – auch auf ande­ren Fach­ge­bie­ten – umfas­send informieren.

3.3 Der Auf­trag­ge­ber sorgt dafür, dass dem Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) auch ohne des­sen beson­de­re Auf­for­de­rung alle für die Erfül­lung und Aus­füh­rung des Bera­tungs­auf­tra­ges not­wen­di­gen Unter­la­gen zeit­ge­recht vor­ge­legt wer­den und ihm von allen Vor­gän­gen und Umstän­den Kennt­nis gege­ben wird, die für die Aus­füh­rung des Bera­tungs­auf­tra­ges von Bedeu­tung sind. Dies gilt auch für alle Unter­la­gen, Vor­gän­ge und Umstän­de, die erst wäh­rend der Tätig­keit des Bera­ters bekannt werden.

3.4 Der Auf­trag­ge­ber sorgt dafür, dass sei­ne Mit­ar­bei­ter und die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne und gege­be­nen­falls ein­ge­rich­te­te Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung (Betriebs­rat) bereits vor Beginn der Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens­be­ra­ters) von die­ser infor­miert werden.

4. Siche­rung der Unabhängigkeit

4.1 Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich zur gegen­sei­ti­gen Loyalität.

4.2 Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich gegen­sei­tig, alle Vor­keh­run­gen zu tref­fen, die geeig­net sind, die Gefähr­dung der Unab­hän­gig­keit der beauf­trag­ten Drit­ten und Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens­be­ra­ters) zu ver­hin­dern. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ange­bo­te des Auf­trag­ge­bers auf Anstel­lung bzw. der Über­nah­me von Auf­trä­gen auf eige­ne Rechnung.

5. Bericht­erstat­tung / Berichtspflicht

5.1 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ver­pflich­tet sich, über sei­ne Arbeit, die sei­ner Mit­ar­bei­ter und gege­be­nen­falls auch die beauf­trag­ter Drit­ter dem Arbeits­fort­schritt ent­spre­chend dem Auf­trag­ge­ber Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schluss­be­richt erhält der Auf­trag­ge­ber in ange­mes­se­ner Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Bera­tungs­auf­tra­ges nach Abschluss des Auftrages.

5.3 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist bei der Her­stel­lung des ver­ein­bar­ten Wer­kes wei­sungs­frei, han­delt nach eige­nem Gut­dün­ken und in eige­ner Ver­ant­wor­tung. Er ist an kei­nen bestimm­ten Arbeits­ort und kei­ne bestimm­te Arbeits­zeit gebunden.

6. Schutz des geis­ti­gen Eigentums

6.1 Die Urhe­ber­rech­te an den vom Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) und sei­nen Mit­ar­bei­tern und beauf­trag­ten Drit­ten geschaf­fe­nen Wer­ke (ins­be­son­de­re Anbo­te, Berich­te, Ana­ly­sen, Gut­ach­ten, Orga­ni­sa­ti­ons­plä­ne, Pro­gram­me, Leis­tungs­be­schrei­bun­gen, Ent­wür­fe, Berech­nun­gen, Zeich­nun­gen, Daten­trä­ger etc.) ver­blei­ben beim Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter). Sie dür­fen vom Auf­trag­ge­ber wäh­rend und nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses aus­schließ­lich für vom Ver­trag umfass­te Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Der Auf­trag­ge­ber ist inso­fern nicht berech­tigt, das Werk (die Wer­ke) ohne aus­drück­li­che Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens­be­ra­ters) zu ver­viel­fäl­ti­gen und/oder zu ver­brei­ten. Kei­nes­falls ent­steht durch eine unbe­rech­tig­te Vervielfältigung/Verbreitung des Wer­kes eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens­be­ra­ters) – ins­be­son­de­re etwa für die Rich­tig­keit des Wer­kes – gegen­über Dritten.

6.2 Der Ver­stoß des Auf­trag­ge­bers gegen die­se Bestim­mun­gen berech­tigt den Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) zur sofor­ti­gen vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses und zur Gel­tend­ma­chung ande­rer gesetz­li­cher Ansprü­che, ins­be­son­de­re auf Unter­las­sung und/oder Schadenersatz.

7. Gewähr­leis­tung

7.1 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist ohne Rück­sicht auf ein Ver­schul­den berech­tigt und ver­pflich­tet, bekannt wer­den­de Unrich­tig­kei­ten und Män­gel an sei­ner Leis­tung zu behe­ben. Er wird den Auf­trag­ge­ber hie­von unver­züg­lich in Kennt­nis setzen.

7.2 Die­ser Anspruch des Auf­trag­ge­bers erlischt nach sechs Mona­ten nach Erbrin­gen der jewei­li­gen Leistung.

8. Haf­tung / Schadenersatz

8.1 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) haf­tet dem Auf­trag­ge­ber für Schä­den – aus­ge­nom­men für Per­so­nen­schä­den – nur im Fal­le gro­ben Ver­schul­dens (Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit). Dies gilt sinn­ge­mäß auch für Schä­den, die auf vom Auf­trag­neh­mer bei­gezo­ge­ne Drit­te zurückgehen.

8.2 Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Aufrag­ge­bers kön­nen nur inner­halb von sechs Mona­ten ab Kennt­nis von Scha­den und Schä­di­ger, spä­tes­tens aber inner­halb von drei Jah­ren nach dem anspruchs­be­grün­den­den Ereig­nis gericht­lich gel­tend gemacht werden.

8.3 Der Auf­trag­ge­ber hat jeweils den Beweis zu erbrin­gen, dass der Scha­den auf ein Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers zurück­zu­füh­ren ist.

8.4 Sofern der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) das Werk unter Zuhil­fe­nah­me Drit­ter erbringt und in die­sem Zusam­men­hang Gewähr­leis­tungs- und/oder Haf­tungs­an­sprü­che gegen­über die­sen Drit­ten ent­ste­hen, tritt der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) die­se Ansprü­che an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber wird sich in die­sem Fall vor­ran­gig an die­se Drit­ten halten.

9. Geheim­hal­tung / Datenschutz

9.1 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ver­pflich­tet sich zu unbe­ding­tem Still­schwei­gen über alle ihm zur Kennt­nis gelan­gen­den geschäft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, ins­be­son­de­re Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se sowie jed­we­de Infor­ma­ti­on, die er über Art, Betriebs­um­fang und prak­ti­sche Tätig­keit des Auf­trag­ge­bers erhält.

9.2 Wei­ters ver­pflich­tet sich der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter), über den gesam­ten Inhalt des Wer­kes sowie sämt­li­che Infor­ma­tio­nen und Umstän­de, die ihm im Zusam­men­hang mit der Erstel­lung des Wer­kes zuge­gan­gen sind, ins­be­son­de­re auch über die Daten von Kli­en­ten des Auf­trag­ge­bers, Drit­ten gegen­über Still­schwei­gen zu bewahren.

9.3 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist von der Schwei­ge­pflicht gegen­über all­fäl­li­gen Gehil­fen und Stell­ver­tre­tern, denen er sich bedient, ent­bun­den. Er hat die Schwei­ge­pflicht aber auf die­se voll­stän­dig zu über­bin­den und haf­tet für deren Ver­stoß gegen die Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung wie für einen eige­nen Verstoß.

9.4 Die Schwei­ge­pflicht reicht unbe­grenzt auch über das Ende die­ses Ver­trags­ver­hält­nis­ses hin­aus. Aus­nah­men bestehen im Fal­le gesetz­lich vor­ge­se­he­ner Aussageverpflichtungen.

9.5 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist berech­tigt, ihm anver­trau­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Rah­men der Zweck­be­stim­mung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zu ver­ar­bei­ten. Der Auf­trag­ge­ber leis­tet dem Auf­trag­neh­mer Gewähr, dass hie­für sämt­li­che erfor­der­li­chen Maß­nah­men ins­be­son­de­re jene im Sin­ne des Daten­schutz­ge­set­zes, wie etwa Zustim­mungs­er­klä­run­gen der Betrof­fe­nen, getrof­fen wor­den sind.

10. Hono­rar

10.1 Nach Voll­endung des ver­ein­bar­ten Wer­kes erhält der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ein Hono­rar gemäß der Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter). Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens-bera­ter) ist berech­tigt, dem Arbeits­fort­schritt ent­spre­chend Zwi­schen­ab­rech­nun­gen zu legen und dem jewei­li­gen Fort­schritt ent­spre­chen­de Akon­ti zu ver­lan­gen. Das Hono­rar ist jeweils mit Rech­nungs­le­gung durch den Auf­trag­neh­mer fällig.

10.2 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) wird jeweils eine zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen­de Rech­nung mit allen gesetz­lich erfor­der­li­chen Merk­ma­len ausstellen.

10.3 Anfal­len­de Bar­aus­la­gen, Spe­sen, Rei­se­kos­ten, etc. sind gegen Rech­nungs­le­gung des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens­be­ra­ters) vom Auf­trag­ge­ber zusätz­lich zu ersetzen.

10.4 Unter­bleibt die Aus­füh­rung des ver­ein­bar­ten Wer­kes aus Grün­den, die auf Sei­ten des Auf­trag­ge­bers lie­gen, oder auf­grund einer berech­tig­ten vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses durch den Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter), so behält der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) den Anspruch auf Zah­lung des gesam­ten ver­ein­bar­ten Hono­rars abzüg­lich erspar­ter Auf­wen­dun­gen. Im Fal­le der Ver­ein­ba­rung eines Stun­den­ho­no­rars ist das Hono­rar für jene Stun­den­an­zahl, die für das gesam­te ver­ein­bar­te Werk zu erwar­ten gewe­sen ist, abzüg­lich der erspar­ten Auf­wen­dun­gen zu leis­ten. Die erspar­ten Auf­wen­dun­gen sind mit 30 Pro­zent des Hono­rars für jene Leis­tun­gen, die der Auf­trag­neh­mer bis zum Tage der Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses noch nicht erbracht hat, pau­scha­liert vereinbart.

10.5 Im Fal­le der Nicht­zah­lung von Zwi­schen­ab­rech­nun­gen ist der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) von sei­ner Ver­pflich­tung, wei­te­re Leis­tun­gen zu erbrin­gen, befreit. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer aus der Nicht­zah­lung resul­tie­ren­der Ansprü­che wird dadurch aber nicht berührt.

11. Elek­tro­ni­sche Rechnungslegung

11.1 Der Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) ist berech­tigt, dem Auf­trag­ge­ber Rech­nun­gen auch in elek­tro­ni­scher Form zu über­mit­teln. Der Auf­trag­ge­ber erklärt sich mit der Zusen­dung von Rech­nun­gen in elek­tro­ni­scher Form durch den Auf­trag­neh­mer (Unter­neh­mens­be­ra­ter) aus­drück­lich einverstanden.

12. Dau­er des Vertrages

12.1 Die­ser Ver­trag endet grund­sätz­lich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2 Der Ver­trag kann des­sen unge­ach­tet jeder­zeit aus wich­ti­gen Grün­den von jeder Sei­te ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist gelöst wer­den. Als wich­ti­ger Grund ist ins­be­son­de­re anzusehen,

- wenn ein Ver­trags­part­ner wesent­li­che Ver­trags­ver­pflich­tun­gen ver­letzt oder

- wenn ein Ver­trags­part­ner nach Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens in Zah­lungs­ver­zug gerät.

- wenn berech­tig­te Beden­ken hin­sicht­lich der Boni­tät eines Ver­trags­part­ners, über den kein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net ist, bestehen und die­ser auf Begeh­ren des Auf­trag­neh­mers weder Vor­aus­zah­lun­gen leis­tet noch vor Leis­tung des Auf­trag­neh­mers eine taug­li­che Sicher­heit leis­tet und die schlech­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se dem ande­ren Ver­trags­part­ner bei Ver­trags­ab­schluss nicht bekannt waren.

13. Schluss­be­stim­mun­gen

13.1 Die Ver­trags­par­tei­en bestä­ti­gen, alle Anga­ben im Ver­trag gewis­sen­haft und wahr­heits­ge­treu gemacht zu haben und ver­pflich­ten sich, all­fäl­li­ge Ände­run­gen wech­sel­sei­tig umge­hend bekannt zu geben.

13.2 Ände­run­gen des Ver­tra­ges und die­ser AGB bedür­fen der Schrift­form; eben­so ein Abge­hen von die­sem Form­erfor­der­nis. Münd­li­che Neben­ab­re­den bestehen nicht.

13.3 Auf die­sen Ver­trag ist mate­ri­el­les öster­rei­chi­sches Recht unter Aus­schluss der Ver­wei­sungs­nor­men des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts anwend­bar. Erfül­lungs­ort ist der Ort der beruf­li­chen Nie­der­las­sung des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens­be­ra­ters). Für Strei­tig­kei­ten ist das Gericht am Unter­neh­mens­ort des Auf­trag­neh­mers (Unter­neh­mens-bera­ters) zuständig.

(1) Für den Fall von Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag, die nicht ein­ver­nehm­lich gere­gelt wer­den kön­nen, ver­ein­ba­ren die Ver­trags­par­tei­en ein­ver­nehm­lich zur außer­ge­richt­li­chen Bei­le­gung des Kon­flik­tes ein­ge­tra­ge­ne Media­to­ren (Ziv­Me­diatG) mit dem Schwer­punkt Wirt­schafts­Me­dia­ti­on aus der Lis­te des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums bei­zu­zie­hen. Soll­te über die Aus­wahl der Wirt­schafts­Me­dia­to­ren oder inhalt­lich kein Ein­ver­neh­men her­ge­stellt wer­den kön­nen, wer­den frü­hes­tens ein Monat ab Schei­tern der Ver­hand­lun­gen recht­li­che Schrit­te eingeleitet.

(2) Im Fal­le einer nicht zustan­de gekom­me­nen oder abge­bro­che­nen Media­ti­on, gilt in einem all­fäl­lig ein­ge­lei­te­ten Gerichts­ver­fah­ren öster­rei­chi­sches Recht.

Sämt­li­che auf­grund einer vor­he­ri­gen Media­ti­on ange­lau­fe­nen not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re auch jene für bei­gezo­ge­ne Rechts­be­ra­ter, kön­nen ver­ein­ba­rungs­ge­mäß in einem Gerichts- oder Schieds­ge­richts­ver­fah­ren als „vor­pro­zes­sua­le Kos­ten“ gel­tend gemacht werden.